Überarbeitung der FwDV 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“

logo news1Deutschland. Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“ (FwDV 2) wurde überarbeitet und mit Stand 01.2012 herausgegeben ...



Überarbeitung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 „Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren“
(FwDV 2 Stand 01.2012)
Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften des AFKzV
Dr. Gisbert Rodewald, Leiter der Projektgruppe FwDV des AFKzV
Dipl.-Ing. Detlef Damaske, Vorsitzender der Arbeitsgruppe FwDV 2

Auf seiner 26. Sitzung erteilte der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung“ des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder (AFKzV) an die Projektgruppe Feuerwehr-Dienstvorschriften (PG FwDV) den Auftrag, die Lehrinhalte der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) dem neuen Ausstattungskonzept des Bundes anzupassen. Hier standen besonders die Ausbildungsinhalte der zivilschutzbezogenen Ausbildung, die mit einem Sternchen in den Musterausbildungsplänen gekennzeichnet sind, im Vordergrund. Eine hierfür gebildete Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Landes Niedersachsen erarbeitete im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und Januar 2011 eine Entwurfsvorlage. In dieser Arbeitsgruppe wirkten die Länder Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) und der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) mit. Dieser Entwurf wurde auf der 30. Sitzung des AFKzV am 29.02.2012 und 01.03.2012 in Lübeck genehmigt und die darauf basierende, aktualisierte Fassung der FwDV 2 den Ländern zur Einführung empfohlen.

Damit wurden auch die Leitgedanken der Arbeitsgruppe bei der Aktualisierung der Ausbildungsrichtlinie akzeptiert. Die grundlegenden Zielsetzungen bei der Überarbeitung waren:

  • Eine möglichst integrative Behandlung der Inhalte der ergänzenden zivilschutzbezogenen Ausbildung. Dies führte dazu, dass bisher einzeln und gesondert ausgewiesene „Sternchenstunden“ den Ausbildungseinheiten zugeordnet wurden, zu denen sie inhaltlich Bezug haben. Hierdurch entfällt auch die Notwendigkeit für solche einzeln und gesondert ausgewiesene „Sternchenstunden“ besondere, zivilschutzbezogenen Inhalte aufzuzeigen, die bei genauer Betrachtung der Dinge nicht geben sind, wenngleich sie aus Sicht des Bundes für den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe anerkanntermaßen von Bedeutung sind.
  • Die Anpassung von Begriffen an aktuelle Vorgaben. So wurde beispielsweise der Begriff „Zivilschutz“ durch die Begriffe „Zivilschutz und Katastrophenhilfe“ ersetzt. Abweichend von den Vorstellungen des Bundes sollten allerdings Begriffe, die sich auf den Bereich „ABC-Schutz bzw. –Einsatz“ beziehen, in der FwDV 2 nicht ersatzlos durch die Begrifflichkeit „CBRN“ ersetzt werden. Die hierdurch erzeugten Negativ-Effekte (u.a. Notwendigkeit der Änderung sämtlicher diesbezüglichen Richtlinien, Dienstvorschriften etc.) übersteigen den Nutzwert der möglichen Änderung. Diesbezügliche Erläuterungen und Klarstellungen finden sich im Vorwort zur FwDV 2.
  • Eine abgestufte, in allen Fachbereichen sinnvoll aufeinander aufbauende Ausbildung unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse aus vorhergehenden Ausbildungen und der jeweiligen Zielgruppe.
  • Die Berücksichtigung aktueller Entwicklungen bei den Ausstattungskonzepten des Bundes. Die vom Bund neu entwickelten Task Forces wurden mit aufgenommen. Hierbei wurde vor dem Hintergrund der mittlerweile sehr kurzfristigen Änderungen und im Interesse der möglichst langen Aktualität der Ausbildungsrichtlinie FwDV 2 auf die explizite Benennung von Fahrzeugtypen verzichtet. Dieser Trend steht im Einklang mit den neuen Rechtsverordnungen.
  • Verdeutlichung der gestiegenen Ansprüche in der ABC-Ausbildung. Die bislang beschriebenen Ausbildungsinhalte reichten nicht mehr aus, um die notwendigen Grundlagen für die Lehrgänge ABC-Erkundung und ABC-Dekontamination zu vermitteln. Die Teilnahmebedingungen an diesen Lehrgängen hatten sich nach dem neuen Ausbildungskonzept des Bundes so verändert, dass eine Erweiterung der zivilschutzbezogenen Ausbildung in dem Lehrgang ABC-Einsatz von 4 auf 35 Ausbildungseinheiten erforderlich wurde.
Der Lehrgang ABC-Einsatz dient als Voraussetzung für die vorgenannten weiterführenden Lehrgänge. Ein neuer Speziallehrgang für die 35 Ausbildungseinheiten mit den zivilschutzbezogenen Ausbildungsinhalten wurde aus grundsätzlichen Erwägungen und unter fachlichen Aspekten in der Arbeitsgruppe mehrheitlich als nicht sinnvoll erachtet. Deshalb wurden die 35 Ausbildungseinheiten der ergänzenden zivilschutzbezogene Ausbildung nicht gesonderte aufgelistet, sondern von den 70 Ausbildungseinheiten werden pauschal 35 Ausbildungseinheiten durch den Bund anerkannt.

Im Ergebnis wurde die Verteilung der durch den Bund anerkannten Ausbildungsanteile in den verschiedenen Lehrgängen, mit Ausnahme der Erweiterung im Lehrgang ABC-Einsatz, gemäß dem neuen Ausbildungskonzept des Bundes nicht geändert.
In Übereinstimmung mit dem Arbeitsauftrag des AFKzV soll eine umfassende Überarbeitung der FwDV 2, insbesondere die Ergänzung um weitere Lehrgänge und die Anpassung an die Fortentwicklung methodisch/didaktischer Unterrichtskonzepte, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

[Hier] in unserem Downloadbereich finden Sie die Feuerwehrdienstvorschriften.