Neue Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren"

Deutschland/Hessen. Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Hessen hat in ihrer Sitzung am 29. Mai 2019 die neue Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) beschlossen ...

dguv-vorschriftdguv-vorschriftDie Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) tritt am 1.10.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) vom Mai 1989 in der Fassung von Januar 1997 außer Kraft. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) mit Schreiben vom 10. September 2019 (Aktenzeichen III4.7-53a0600-0001/2008/005) genehmigt. Die beschlossene und genehmigte Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (DGUV Vorschrift 49) wird hiermit gemäß § 34 Abs. 2 SGB IV öffentlich bekannt gemacht.

Die DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ dient der Erläuterung der Normtexte aus der überarbeiteten DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ nach ihrer Inkraftsetzung durch die einzelnen Unfallversicherungsträger.

[Hier] in unserem Downloadbereich findet man die neue Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) in der Rubrik "Infos BG / UVV / Unfallkasse Hessen (UKH) / GUV"

[Hier] kann man einen Mustervortrag "Die neue DGUV Vorschrift 49 –UVV Feuerwehren - Inhalte und Änderungen" downlaoden.

[Hier] in unserem Downloadbereich findet man die neue DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ in der Rubrik "Infos BG / UVV / Unfallkasse Hessen (UKH) / GUV"

Erläuterungstext zu § 3 (Verantwortung) der UVV „Feuerwehren"

Der Landesfeuerwehrverband Hessen (LFV) sieht es als notwendig an, zu § 3 einen Erläuterungstext in geeigneter Form zu veröffentlichen, um die Inhalte verständlicher zu formulieren.

"Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bereich der Freiwilligen Feuerwehren - Wer ist verantwortlich?

Die Gesamtverantwortung liegt bei der Trägerin/ dem Träger der öffentlichen Feuerwehr (Stadt/Gemeinde) und nicht bei der Leitung der Feuerwehr.

Die Trägerin/ der Träger ist dafür verantwortlich für eine geeignete Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.

Eine geeignete Organisation ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass Zuständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Befugnisse eindeutig und sinnvoll geregelt sind.

Bei einer Übertragung von Aufgaben und Pflichten, hat die Trägerin/ der Träger darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren ehrenamtlich tätig sind und somit nicht Aufgaben und Pflichten im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz im vollen Umfang übernehmen können, wie es hauptamtlich Tätige evtl. könnten. Die Trägerin/ der Träger muss hier ihrer/seiner Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- und Organisationsverantwortung im besonderen Maße nachkommen.

Davon unberührt obliegen allen Feuerwehrangehörigen, die Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Feuerwehrangehörigen haben, Führungsaufgaben. Im Vordergrund steht hier vor allem die Fürsorgepflicht gegenüber der ihnen unterstellten Feuerwehr­ angehörigen im Rahmen ihres Kompetenz- und Aufgabenbereiches. Somit sind sie auch Führungskräfte, wenn auch in unteren Ebenen. Damit diese Führungskräfte ihrer Pflicht nachkommen können, bedarf es einer entsprechenden Organisation der nächst höheren Führungsebenen. Die Verantwortung einer Führungskraft reicht nur so weit, wie auch die ihr übertragenen Befugnisse reichen. Sie endet dort, wo die zur Verfügung stehenden Mittel und die Weisungsbefugnis der Führungskraft enden. Die Führungskraft hat aber die Pflicht, Mängel, die sie selbst nicht abstellen kann, ihrem Vorgesetzten zu melden. In Abhängigkeit vom Grad der Gefährdung hat sie ggf. vorläufige Maßnahmen zu veranlassen."

logo ukhlogo lfvQuellen: Unfallkasse Hessen und Landesfeuerwehrverband Hessen (LFV)

 

 

 

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