Strohverbrennung nur unter Sicherheitsvorkehrungen!

Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist grundsätzlich verboten. Nur wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend davon dieses genehmigt, sofern phytosanitäre Gründe dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind, darf das Abbrennen erfolgen. Folgende wichtige Auflagen dann aus Umwelt-, Gesundheits-, Verkehrssicherheits- und Brandschutzgesichtspunkten sind zu beachten:
  • Das Abbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern muss der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Werktage zuvor unter Angabe der Lage und Größe des Grundstücks, Art und Menge des Abfalls sowie Name, Alter und Anschrift der Aufsichtspersonen angezeigt werden
  • Zeitlich begrenzt ist das Abbrennen an Werktagen montags bis freitags von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr.
  • Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
    • 100m von Wohngebäuden, Zelt- und Lagerplätzen, von Bundesautobahnen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckgasen und explosionsgefährdeten Stoffen sowie von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden.
    • 50m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen.
    • 35m von sonstigen Gebäuden.
    • 20m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und stehenden Getreidefeldern.
    • 5m zur Grundstücksgrenze
  • Aus Sicherheitsgründen müssen während der gesamten Dauer des Brandes, der nur bei trockenem Wetter entfacht werden darf, mindestens zwei zuverlässige Personen Aufsicht ausüben.
  • Es ist ein gepflügter oder gefräster Sicherheitsstreifen von 5m Breite um die abzubrennende Fläche anzulegen. Zusammenhängende Flächen von mehr als 3 Hektar sind im Abstand von 80 bis 100m durch Sicherheitsstreifen zu teilen. Diese Teilflächen sollen nur nacheinander gegen den Wind abgebrannt werden
  • Beim Anzünden des Feuers darf kein Altöl, Dieselöl oder ähnliches verwenden werden.
  • Das Feuer ist immer unter Kontrolle zu halten. Bei starkem Wind, Verkehrsgefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit durch starke Rauchentwicklung ist das Feuer zu löschen.
  • Das Feld ist erst nach Verlöschen der Glut zu verlassen und die Asche umgehend in den Boden einzuarbeiten.
Grundlage das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern ist die Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand vom 04.11.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 58) und für die weiteren Festlegungen ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 17.05.1975 (GVBl. 1975 I S. 48)

Bei einer Brandausdehnung sofort Notruf 112 wählen!

[Hier] in unserer Rubrik für "Bürgerinfo" finden Sie weitere wichtige Informationen und Tipps zu Verhaltensweisen bei Bränden.